Statuten
I. Grundlagen
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen
International Quality Music Association
besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 8048 Zürich.
Artikel 3 – Zweck
Der Verein bezweckt die weltweite Förderung, Bewahrung und Weiterentwicklung musikalischer Qualität durch einen menschenbezogenen, emotionsreichen und gesundheitsfördernden Musikkonsum und dessen Ausübung – insbesondere im Zeitalter von Künstlicher Intelligenz, Automatisierung und wachsender kultureller Standardisierung.
Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:
- die Förderung von Qualität in der Musik durch menschliche Talente, Künstler und Musiker,
- die Förderung der interpretatorischen Tiefe als zentrales Element musikalischer Ausdruckskraft,
- die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Wirkung von Musik auf das Wohlbefinden des Menschen,
- den Einsatz und die Mitgestaltung ethischer Rahmenbedingungen für neue Technologien im Musikbereich,
- die Entwicklung von Qualitätsstandards und Zertifizierungsansätzen für Institutionen, Aufführungen und Musikvermittlung,
- die Vermittlung von Wissen durch Bildungsinitiativen, Foren, Publikationen und internationale Partnerschaften,
- sowie die Vernetzung von Fachpersonen aus Musik, Wissenschaft, Technologie und Gesellschaft zur Förderung kultureller Vielfalt und Exzellenz.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Alle Mittel werden ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks verwendet.
II. Mittel
Artikel 4 – Mittel
Der Verein finanziert sich aus:
- Mitgliederbeiträgen,
- Spenden und Vermächtnisse,
- Sponsoring,
- Erträgen aus dem Vereinsvermögen,
- staatlichen Beiträgen,
- Event- und Promotionsveranstaltungen
Artikel 5 – Mitgliederbeiträge
Die Vereinsversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.
III. Mitgliedschaft
Artikel 6 – Arten der Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglieder leisten einen aktiven Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks; sie bezahlen zudem einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
Für Ehrenmitglieder entfällt der Mitgliederbeitrag. Ansonsten sind alle Mitgliedergleichberechtigt.
A. Beginn der Mitgliedschaft
Artikel 7 -Aufnahme als Aktivmitglied
Aktivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich um Aufnahme als Aktivmitglied bittet. Über die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Artikel 8 – Aufnahme als Ehrenmitglied
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besonders für den Verein verdient gemacht hat oder auf andere Weise mit dem Verein eng verbunden ist, ohne Mitglied zu sein. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
B. Beendigung der Mitgliedschaft
Artikel 9 – Austritt
Jedes Mitglied kann seinen Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklären.
Artikel 10 – Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere dem Verein einen schlechten Ruf bringt oder versprochene Leistungen nicht erbringt. Der Ausschluss muss begründet werden. Durch den Ausschluss verliert das ausgeschlossene Vereinsmitglied seine Stellung als Mitglied. Somit verliert es die Berechtigung an Vereinsversammlungen teilzunehmen und ist nicht mehr zur Entrichtung allfälliger ausstehender Mitgliederbeiträge verpflichtet.
Artikel 11 – Anfechtung des Ausschlusses
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Ausschluss mittels Einsprache innerhalb eines Monats anfechten. Die Einsprache muss schriftlichsein und dem Vorstand eingereicht werden. Die Vereinsversammlung entscheidet an der nächsten Vereinsversammlung über die Einsprache betreffend Ausschluss abschliessend. Wenn die Vereinsversammlung den Ausschluss aufhebt, wird das ausgeschlossene Mitglied rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausschlusses wieder ein Mitglied in seiner bisherigen Mitgliederkategorie. Dadurch lebt die Pflicht zur Entrichtung der Mitgliederbeiträge wieder auf; für die Zeit zwischen Ausschluss und Gutheissung der Einsprache ist kein Verzugszins geschuldet.
Artikel 12 – Ausserordentliches Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt zudem durch deren Tod. Die Pflicht zur Entrichtung von Mitgliederbeiträgen ist nicht vererblich; die Erbinnen und Erben sind nicht zur Zahlung nicht bezahlter Mitgliederbeiträge verpflichtet. Die Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt durch deren Auflösung oder durch deren konstitutive Löschung im Handelsregister.
Artikel 13 – Wirkungen der Beendigung der Mitgliedschaft
Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Nutzung davon. Noch ausstehende Mitgliederbeiträge sind mit dem Ausscheiden des Austritts nicht mehr geschuldet.
IV. Organisation des Vereins
Artikel 14 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung,
- der Vorstand,
- die Kontroll- oder Revisionsstelle.
Artikel 15 – Durchführung von Sitzungen
Wer den Vorsitz in der Vereinsversammlung oder in einer Sitzung des Vorstands übernimmt, bestimmt:
- die Protokollführerin oder den Protokollführer für die Sitzung, und
- die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die Sitzung.
Dieselbe Person kann Vorsitz haben und gleichzeitig Protokollführung sowie Stimmenzählung übernehmen.
Artikel 16 – Protokolle
Vereinsversammlungen und Sitzungen des Vorstands werden protokolliert.
Die oder der Vorsitzende sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer unterschreiben das Protokoll gemeinsam. Das Protokoll enthält mindestens:
- die Sitzungsart (Vereinsversammlung oder Vorstandssitzung),
- das Datum der Sitzung,
- die Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung,
- den Namen der oder des Vorsitzenden,
- den Namen Protokollführerin oder des Protokollführers,
- die Beschlüsse.
A. Vereinsversammlung
Artikel 17 – Aufgaben
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die Versammlung der Vereinsmitglieder. In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl der Kontroll- oder Revisionsstelle;
- Abnahme der Vereinsrechnung;
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Déchargeerteilung an den Vorstand;
- Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
- Entscheide über angefochtene Beschlüsse des Vorstandes, Mitglieder auszuschliessen;
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
Artikel 18 – Einberufung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Kalenderjahres statt; ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
Die Vereinsversammlung wird spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die Liquidatorinnen und Liquidatoren oder durch die Kontroll- oder Revisionsstelle.
Ein Fünftel der Mitglieder können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verlangt.
Die Einberufung einer Vereinsversammlung kann auch von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Verweigert der Vorstand die Einberufung, sind die Mitglieder zur Klage am zuständigen Gericht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung berechtigt.
In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Vereinsversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.
Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung ist der Bericht der Kontroll- oder Revisionsstelle den Mitgliedern am Sitz des Vereins zur Einsicht aufzulegen. In der Einberufung werden die Mitglieder darauf aufmerksam gemacht.
Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung und auf Wahl einer Kontroll- oder Revisionsstelle infolge Begehrens eines Vereinsmitglieds.
Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.
Artikel 19 – Durchführung
Die Vereinsversammlung kann als physischeVersammlung, in Form einer schriftlichen Abstimmung, in Form einer elektronischen Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden.
Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Bild und Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.
Artikel 20 – Universalversammlung
Sämtliche Mitglieder können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Vereinsversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Vereinsversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange sämtliche Mitglieder anwesend sind.
Artikel 21 – Vorsitz
Der Vorstand bestimmt unter sich, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz führt. In der Regel ist dies die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise in deren oder dessen Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, wählt die Vereinsversammlung eine Tagesvorsitzende oder einen Tagesvorsitzenden.
Artikel 22 – Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der oder dem Vorsitzenden steht kein Stichentscheid zu. Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetzvorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden. Zur Auflösung des Vereins wie auch zum Widerruf der Auflösung bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.
B. Vorstand
Artikel 23 – Aufgaben
Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins. Er besteht aus mindestens einem Mitglied. In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
- Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes;
- Vorbereitung der Vereinsversammlung;
- Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- die Geschäftsführung, soweit er sie nicht übertragen hat.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Artikel 24 – Wahl
Die Vereinsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf drei Jahre. Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitgliederein, die sie ersetzen. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Artikel 25 – Konstituierung
Die Gründungs- oder die Vereinsversammlung kann den Vorstand anlässlich der Wahldes Vorstands konstituieren. Der Vorstand ist an diese Konstituierung gebunden. Wer bei einer Vorstandswahl mit teilweiser Konstituierung keine Funktion zugeteilt erhält, ist Mitglied des Vorstandes ohne besondere Funktion. Anstelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten kann auch ein Co-Präsidium gewählt werden. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Artikel 26 – Vertretung des Vereins
Der Vorstand führt Einzelunterschrift und kann weiteren Dritten Zeichnungsberechtigungen erteilen.
Artikel 27 – Beschlussfassung
Der Vorstand bestimmt selbst, wann eine Vorstandssitzung beschlussfähig ist, wie das Stimm- und Wahlrecht ausgestaltet ist und was bei Stimmengleichheit geschieht. Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Vorstands die mündliche Beratung verlangt.
C. Kontroll- oder Revisionsstelle
Artikel 28 – Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Vereinsversammlung fest. Sie besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer einzigen juristischen Person, beispielsweise einer Treuhandgesellschaft, bestehen.
Artikel 29 – Wahl
Die Kontrollstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Kein Vorstandsmitglied darf zugleich Teil der Kontrollstelle sein; ebenso dürfen keine Verwandten eines Vorstands Teil der Kontrollstelle sein. Die Vereinsversammlung kann einstimmig auf die Wahl einer Kontrollstelle verzichten, sofern er nicht zu einer Revision verpflichtet ist.
Artikel 30 – Revisionsstelle
Der Verein kann eine Revisionsstelle anstelle der Kontrollstelle wählen, welche eine eingeschränkte Revision nach den Vorschriften des Obligationenrechts durchführt. Dabei muss es sich um ein zugelassenes Revisionsunternehmen handeln. Er muss eine solche Revisionsstelle wählen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Ist der Verein zur Revision verpflichtet, so muss die Vereinsversammlung anstelle einer Kontrollstelle eine Revisionsstelle wählen; diese muss eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen
zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes sein.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 31 – Mitteilungen
Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen perBrief, E-Mail oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Einberufungen der Vereinsversammlung gelten als Mitteilungen.
Artikel 32 – Vereinsjahr
Die Rechnung des Vereins wird jährlich abgeschlossen. Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
Artikel 33 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 34 – Auflösung
Wird die Auflösung beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation durch. Die Vereinsversammlung kann jedoch stattdessen besondere Liquidatorinnen und Liquidatoren wählen. Die Liquidatorinnen und Liquidatoren führen dann die Liquidation anstelle des Vorstands durch. Sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, führen die Liquidatorinnen und Liquidatoren je Einzelunterschrift; dies gilt auch dann, wenn ein Vorstandsmitglied ausdrücklich zur Liquidatorin zum Liquidator bestimmt wird. Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Liquidation sinngemäss.
Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Statuten sind am 13.August 2025 genehmigt worden. Sie treten am gleichen Tag in Kraft. Unterschrift eines Mitglieds des Vorstands: